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Newsletter Juli 2010

Am 23. Juni 2010 hat der zehnte Senat des Bundesarbeitsgericht (BAG - 10 AS 3/10 -) einen interessanten Beschluss zum Thema Tarifeinheit gefällt. Der Anfragebeschluss vom 27.01.2010 erfolgte durch den vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG - 4 AZR 549/08 -).
Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes (www.bundesarbeitsgericht.de) haben wir für Sie aufbereitet; maßgebliche Kernaussagen wurden zusammengefasst und nachfolgend herausgestellt.

  • Im Rahmen des Anfragebeschlusses gemäß § 45 ArbGG hat der zehnte Senat des BAG entschieden, dass in einem Betrieb auch mehr als ein Tarifvertrag Anwendung findet. Damit gibt der zehnte Senat seine bisher bestehende Rechtssprechung der "Tarifeinheit" (BAG 18.10.2006 - 10 AZR 576/05; BAGE 120, 1) auf.
  • Eine Vorlagepflicht nach § 45 ArbGG besteht, wenn ein Senat des BAG von der Rechtsauffassung eines anderen Senats oder der des großen Senat abweichen will. Da der vierte Senat der Auffassung war, dass der Grundsatz der Tarifeinheit gegen geltendes Recht verstoße bzw. mit geltendem Recht nicht vereinbar sei, musste er eine Anfrage an den zehnten Senat stellen, welcher diese Rechtsauffassung geprägt hatte. Der zehnte Senat war bisher der Auffassung gewesen, dass in Fällen, in welchem in einem Betrieb wegen der Tarifbindung nach § 3 Abs.1 TVG mehrere Verträge galten, aufgrund des Grundsatz der Spezialität nur der Tarifvertrag Anwendung finde, welcher dem Betrieb räumlich, fachlich, persönlich und betrieblich am nächsten stehe (meist der Haustarifvertrag).
  • Der Grundsatz der Tarifeinheit war insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit entwickelt worden. Der Vorrang eines Tarifvertrages bedeute daher größere Sachnähe, schließe die Regelungslücke und erleichtere die Handhabung; zusammengefasst ermöglich der Grundsatz der Spezialität und Tarifeinheit daher „eine rechtlich klare und tatsächlich praktikable Lösung". Somit wäre auch die Verdrängung allgemeiner Tarifverträge hinnehmbar. Die Auffassung ist der Literatur auf sehr viel Kritik gestoßen.
  • Eine Rechtsfortbildung wie sie im Rahmen der Tarifeinheit vollzogen wurde, verstößt gegen den Grundsatz der Rechts- und Gesetzesbindung nach Art.20 Abs.3 GG und darf nicht aufgrund eines rechtspolitischen Versäumnis des Gesetzgebers eingeführt werden. Eine planwidrige Gesetzeslücke liegt nicht vor. Daher lagen die Voraussetzungen für eine gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung nicht vor. Zudem besteht eine Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der Koalitionsfreiheit Art.9 Abs.3 GG.
  • Daher hat der zehnte Senat den Grundsatz der Tarifeinheit nunmehr gekippt. Gemäß § 4 Abs.1 Satz 1 TVG gelten in einem Tarifvertrag alle bestehende Tarifverträge (Tarifpluralität). Daher können in einem Betrieb kraft Tarifbindung des Arbeitgeber nach § 3 Abs.1 TVG auf die einzelenen Arbeitsverträge gleicher Art verschiedene Tarifverträge Anwendung finden. Die Tarifparteien setzen Rechtsnormen im Wege der kollektiven Privatautonomie. Wendet man das geltend Recht an, besteht somit unmittelbare und zwingende Wirkung der Normen eines jeden Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis der beiden Tarifgebundenen (Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Das Tarifvertragsgesetz selbst kennt also keinen Grundsatz der Tarifeinheit, womit wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung auch ein solcher nicht von der Rechtssprechung oktruyiert werden darf.