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Forderungseinzug und Inkasso

Nachlassende Zahlungsmoral

Konjunkturelle Eintrübungen und Rezessionsängste in den USA führen bundesweit wie auch international zu einer dauerhaft schlechten Zahlungsmoral. Die ständig anwachsende Anzahl der Insolvenzen steigert das wirtschaftliche Risiko für Betriebe, die mit den insolventen Unternehmen in geschäftlichem Kontakt stehen. Rechnungen werden immer häufiger erst verspätet bezahlt, manche erst nach mehrmaliger Aufforderung. Die Erfahrung als Syndikusanwalt lehrt, dass bei größeren Geschäftsvolumina Vorkasse oder zumindest Abschlagszahlungen unerlässlich und daher dringend anzuraten sind. Dies gilt insbesondere für Geschäftsverkehr mit grenzüberschreitendem Charakter. Forderungsausfälle können bestenfalls zu Liquiditätsengpässen, schlechtestenfalls zur eigenen Zahlungsunfähigkeit führen. Lösungsansätze wie Factoring (Forderungsverkauf) oder Kreditversicherungen sind nur bedingt empfehlenswert, da regelmäßig hohe Kosten entstehen, die die zu erzielen beabsichtigte Marge erheblich mindern. Ein konsequentes und vereinheitlichtes Forderungsmanagement ist und bleibt die beste Grundlage, um dem Forderungsausfall effizient vorzubeugen.

Rechtlicher Rahmen

Gemäß §§ 280, 286 BGB hat ein Schuldner, der mit der Zahlung einer Forderung in
Verzug ist, dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dieser umfasst neben sämtlichen Kosten der Rechtsverfolgung all diejenigen Nachteile, die der Gläubiger durch die verspätete Zahlung erleidet. Verzug liegt regelmäßig dann vor, wenn der Schuldner trotz Mahnung und Fälligkeit der Forderung nicht leistet. Ist im Vertrag keine Regelung getroffen, so wird eine Forderung regelmäßig sofort mit Erbringung der Gegenleistung fällig. Häufig ist zur Begründung der Fälligkeit erst die Abnahme des Werkes erforderlich. Mahnung ist jede bestimmte und unbedingte Zahlungsaufforderung. Die Mahnung kann aber auch entbehrlich sein, insbesondere wenn der Schuldner die Erbringung seiner Leistung entgültig verweigert oder wenn die Zeit der Leistung nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar ist. Während des Verzuges hat der Schuldner Verzugszinsen zu zahlen. Der Verzugszinssatz beträgt im unternehmerischen Geschäftsverkehr 8 % über dem Basiszinssatz, bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern 5 % über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz beträgt derzeit 3,32 % (www.basiszinssatz.de). Ein höherer Zinsatz kann als Verzugsschaden geltend gemacht werden, wenn hierfür ein Rechtsgrund vorliegt. Der Gläubiger kann weiteren Schaden aus Verzug ersetzt verlangen, wenn er diesen darlegen und beweisen kann.

Effizientes Forderungsmanagement

Erfolgreiches Forderungsmanagement setzt neben einem permanenten Überblick über die einzelnen Außenstände eine nachhaltige Fristenkontrolle voraus. Zur Verhinderung der Erforderlichkeit einer Mahnung, sollten bei der Rechnungslegung eindeutige Zahlungsziele festgelegt werden. Regelmäßig betragen diese zwischen 10 und 30 Tagen nach Zugang der Rechnung. Skonto kann gewährt werden, um den Schuldner zu vorzeitiger Zahlung zu motivieren. Die Rechnung sollte zusammen mit der Lieferung oder nach Auftragserledigung dem Schuldner zugesandt werden. Zahlt der Kunde nicht innerhalb der Zahlungsfrist, so hat sich ein vierstufiges Modell bewährt: schriftliche Mahnung samt Aufführung von Mahnkosten und gegebenenfalls Verzugszinsen, zweite schriftliche Mahnung, telefonische Kontaktaufnahme durch einen vom Gläubiger beauftragten Rechtsanwalt, Durchsetzung des Zahlungsanspruchs auf dem Rechtweg mit Hilfe eines Rechtsanwaltes. Die Anwaltskosten sind als Verzugsschaden vollständig vom Schuldner zu tragen. Der beauftragte Rechtsanwalt wir regelmäßig, je nach Sachlage, einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen oder sofort Klage erheben.

Häufiger Fehler bei der Formulierung von Mahnschreiben ist das Setzen einer neuen Zahlungsfrist. Dies hat den Nachteil, dass die ursprünglich gesetzte Frist aufgehoben und der Verzug unterbrochen wird. Verzugszinsen können für diesen Zeitraum nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Ihre Ansprechpartner für Forderungseinzug und Inkasso:

Rechtsanwalt Dr. Nils Bronhofer
Rechtsanwältin Maja Lukač
Rechtsanwalt Christopher Langlotz


Bronhofer Lukač Langlotz & Partner - Rechtsanwälte
Sendlinger-Tor-Platz 5
80336 München

T: 089/ 9090155-0
F: 089/ 9090155-90

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